logo
Artikel Diskussion (0)
§ 59 BeurkG Unberührt bleibendes Bundesrecht
(gesetz.beurkg.abschnitt-6.1.a)
<< >>
    

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bleiben bundesrechtliche Vorschriften über Beurkundungen unberührt.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise