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Beweiserhebungsverbote, spezielle
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Von speziellen Beweiserhebungsverboten im Gegensatz zu generellen Beweiserhebungsverboten spricht man, bei Beweiserhebungsverboten die nur für bestimmte Verfahrensarten in der ZPO gelten. So ist z.B. im Urkundenprozess die Beweiserhebung für anspruchsbegründende Tatsache auf Urkundenbeweise beschränkt. Die einer Restitutionsklage zugrundeliegenden Beweise können gemäß § 582 Abs. 2 ZPO nicht durch Parteivernehmung geführt werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Beweiszulässigkeit/Beweisverbote im Zivilprozess * Beweiserhebungsverbote, generelle/Beweisverwertungsverbot, ZPO