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Bezugsrecht
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.wertpapier)
    

Vom Bezugsrecht spricht man bei dem Recht eines Aktionärs, bei der Neuausgabe von Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung entsprechend sein Verhältnisses am alten Gesamtkapital neue Aktien erwerben zu dürfen (§ 186 Abs. 1 AktG). Das Bezugsrecht kann im Rahmen des Beschlusses über die Kapitalerhöhung durch die Hauptversammlung mit 3/4-Mehrheit aber ausgeschlossen werden (§ 186 Abs. 3 AktG).

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