logo
Artikel Diskussion (0)
§ 105 BGB Nichtigkeit der Willenserklärung
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-1)
<< >>
    

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Geschäftsunfähigkeit