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§ 125 BGB Nichtigkeit wegen Formmangels
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-2)
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Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

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