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§ 144 BGB Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-2)
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(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.

(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

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