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§ 181 BGB Insichgeschäft
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-5 und recht.notar.normen)
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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.


Anmerkungen:

Nimmt ein Vertreter ohne Gestattung ein Insichgeschäft vor, handelt er ohne Vertretungsmacht. Der voll geschäftsfähige Vertretene kann das Geschäft genehmigen.

Die Gestattung kann nur durch den Vertretenen, nicht durch einen anderen Vertreter erfolgen. Bei einer Kapitalgesellschaft muss die Gestattung dass für die Bestellung der Geschäftsführung zuständige Organ erklären.

Kein Insichgeschäft liegt vor, wenn Vertreter und Vertretener bei einem Vertrag mit einem Dritten auf einer Seite stehen. Davon ist eine Ausnahme zu machen, wenn auch das Innenverhältnis berührt wird, z.B. bei Auseinandersetzungsverträgen nach § 2042 BGB zu denen der BGH auch die Abschichtungsverträge zählt.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1795 BGB Ausschluss der Vertretungsmacht * Sondernutzungsrecht * Mantelurkunde/Gründungsprotokoll, GmbH-Gründung * Wohnungseigentumskaufvertrag * Insichgeschäft * Ergänzungspfleger/Ergänzungspflegschaft