logo
Artikel Diskussion (0)
§ 195 BGB a.F. Regelmäßige Verjährungsfrist
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-5)
<< >>
    

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise