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§ 205 BGB Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-5.titel-2)
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Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: Hemmung der Verjährung/Verwirkung während der Hemmung