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§ 206 BGB Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-5.titel-2)
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Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1954 BGB Anfechtungsfrist * § 2283 BGB Anfechtungsfrist * § 1944 BGB Ausschlagungsfrist * Hemmung der Verjährung/Verwirkung während der Hemmung * § 124 BGB Anfechtungsfrist