Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
Auf diesen Artikel verweisen: § 1954 BGB Anfechtungsfrist * § 2283 BGB Anfechtungsfrist * § 1944 BGB Ausschlagungsfrist * Hemmung der Verjährung/Verwirkung während der Hemmung * § 124 BGB Anfechtungsfrist