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§ 208 BGB Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-5.titel-2)
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Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 207 BGB Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen * Hemmung der Verjährung/Verwirkung während der Hemmung