logo
Artikel Diskussion (0)
§ 213 BGB Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-5.titel-2)
<< >>
    

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise