logo
Artikel Diskussion (0)
§ 246 BGB Gesetzlicher Zinssatz
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-1.titel-1)
<< >>
    

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 497 BGB Verzug des Darlehensnehmers * gesetzlicher Zinsatz