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§ 278 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-1.titel-1)
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Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Person, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 664 BGB Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen * § 254 BGB Mitverschulden * Erfüllungsgehilfe * e.V.: Haftung im vertraglichen Bereich