logo
Artikel Diskussion (0)
§ 324 BGB Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-3.titel-2)
<< >>
    

Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise