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§ 440 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-1.untertitel-1)
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Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Rücktrittsrecht, Zivilrecht * Nacherfüllung, fehlgeschlagen * § 475 BGB Anwendbare Vorschriften * Nichterfüllung/Schlechterfüllung * § 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln * § 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln