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§ 518 BGB Form des Schenkungsversprechens
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-4)
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(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt


Anmerkung: Ist ein Rückfoderungsrecht vereinbart, so entfällt mit der Rückforderung auch die Schenkungssteuer (§ 29 ErbStG), wenn nachweislich die Rückforderung zum Zeitpunkt der Schenkung vereinbart war. Zur Beweissicherung bietet sich hier die vorgeschriebene notarielle Beurkundung an.

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Auf diesen Artikel verweisen: Schenkung von Todes wegen * Schenkung von Todes wegen * Handschenkung * § 1624 BGB Ausstattung aus dem Elternvermögen * Erlassvertrag/negatives Schuldanerkenntnis * Formverstoß/Heilung