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§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-9)
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(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein

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Auf diesen Artikel verweisen: § 650i BGB Verbraucherbauvertrag * Werkvertrag