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§ 695 BGB Rückforderungsrecht des Hinterlegers
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-14)
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Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.

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Auf diesen Artikel verweisen: verhaltener Anspruch