logo
Artikel Diskussion (0)
§ 708 BGB Gestaltungsfreiheit
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-16)
<< >>
    

Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise