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§ 713 BGB alte Fassung Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-16)
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Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt.

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