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§ 751 BGB Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-17)
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Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2044 BGB Ausschluss der Auseinandersetzung