logo
Artikel Diskussion (0)
§ 821 BGB Einrede der Bereicherung
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-26)
<< >>
    

Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Bereicherungseinrede