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§ 866 BGB Mitbesitz
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-1)
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Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.

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