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§ 891 ff BGB
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Die § 891 ff BGB betreffen die Fragen des Bestands/Erwerbs von zu Unrecht im Grundbuch eingetragenen Rechten.

Sie dienen dem Verkehrsschutz, indem sie unrichtige Grundbucheintragungen gegenüber Gutgläubigen als richtig fingieren.

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Auf diesen Artikel verweisen: Sicherungshypothek