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§ 896 BGB Vorlegung des Briefes
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-2)
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Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, dass der Brief dem Grundbuchamt vorgelegt wird.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 898 BGB Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche