logo
Artikel Diskussion (0)
§ 925a BGB Urkunde über Grundgeschäft
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-3.titel-2)
<< >>
    

Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.


Siehe auch § 20 GBO.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise