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Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der
Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das
Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung
über den Übergang des Eigentums.
=> Übereignung.
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