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§ 948 BGB Vermischung
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-3.titel-3.untertitel-3)
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(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so findet die Vorschrift des § 947 entsprechende Anwendung.

(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.

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Auf diesen Artikel verweisen: Verbindung, Vermischung, Vearbeitung