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§ 985 BGB Herausgabeanspruch
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-3.titel-4)
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Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Vindikation/Vindikationslage * Eigentumsschutz * Restitutionsansprüche bei NS-Raubkunst * Drittwiderspruchsklage/Widerspruchsklage * Herausgabeanspruch des Eigentümers