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§ 1080 BGB Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-4.titel-2.untertitel-2)
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Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.

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