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§ 1094 BGB Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-5)
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(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist.

(2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Vorkaufsrecht * subjektiv-dingliches Recht/subjektiv-persönliches Recht * subjektiv-dingliches Recht/subjektiv-persönliches Recht * Rechte am Grundstück * Rechte am Grundstück