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§ 1137 BGB Einreden des Eigentümers
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-7.titel-1)
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(1) Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.

(2) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.


Beispiel: S ist Eigentümer eines Immobilie. Diese ist zugunsten der B-Bank mit einer BuchHypothek belastet die eine Forderung der B-Bank gegen den Vater des A, den V absichert.

V ist 2020 gestorben und aufgrund Testament nur von seiner Tochter H beerbt geworden. Die Darlehensforderung war im Jahr 2016 endfällig. Die Bank hat diese Forderung gegenüber dem S aber nicht geltend gemacht. Die Bank will jetzt aus der Hypothek vorgehen.

§ 1137 Abs. 1 BGB ermöglicht es jetzt es dem Sohn S sich hinsichtlich der Hypothek auf Verjährung der Forderung zu berufen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1138 BGB Öffentlicher Glaube des Grundbuchs