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§ 1313 BGB alte Fassung (Stand: 1.1.1900)
(gesetz.bgb)
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Eine Frau darf erst zehn Monate nach der Auflösung oder Nichtigkeitserklärung ihrer früheren Ehe eine neue Ehe eingehen, es sei denn, daß sie inzwischen geboren hat.

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Auf diesen Artikel verweisen: Wartezeit/Trauerjahr Familienrecht