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§ 1360 BGB Verpflichtung zum Familienunterhalt
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-5)
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Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

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Auf diesen Artikel verweisen: Familienunterhalt * Taschengeldanspruch, Ehegatte