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§ 1372 BGB Zugewinnausgleich in anderen Fällen
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-6.untertitel-1)
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Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.


Hinweis: Möglichkeiten der anderen Beeendigung § 1388 BGB und § 1414 BGB.

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