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§ 1384 BGB Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-6.untertitel-1)
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Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

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Auf diesen Artikel verweisen: Zugewinngemeinschaft * Zugewinnausgleich