|
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit
von ihm vom Zeitpunkt
- der Scheidung,
- der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
- der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
- des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder
geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Werbung:
| |