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§ 1615 BGB Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-3.untertitel-1)
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(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.

(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1360a BGB Umfang der Unterhaltspflicht * § 528 BGB Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers