logo
Artikel Diskussion (0)
§ 1618 BGB Pflicht zu Beistand und Rücksicht
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-4)
<< >>
    

Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: BGH v. 25.1.2023 Az. XII ZB 29/20 * Einbenennung Kind * Einbenennung Kind * Namensänderungen * Kindeswohl