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§ 1628 BGB Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-5)
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Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.


Hinweis: Das Gericht ist an den Antrag nicht gebunden. D.h. stellt die Mutter einen Antrag auf Übertragung der Entscheidung über die Schulwahl, kann das Gericht auf diesen Antragd der Mutter hin auch dem Vater das Recht übertragen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Wechselmodell/Doppelresidenzmodell, paritätisch/Geltendmachung * § 1629 BGB Vertretung des Kindes * elterliche Sorge * elterliche Sorge * Urlaub Zustimmung, Sorgerecht * Wechselmodell, Kindesunterhalt * § 1629 BGB Vertretung des Kindes a.F.