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§ 1908 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-3.titel-2)
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Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts versprechen oder gewähren.

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