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§ 2050 BGB Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-4.untertitel-1)
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Inhalt
             1. Verhältnis zur Pflichtteilsergänzung

(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.

(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.

(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.


Der Erblasser kann in seinem Testament davon in beide Richtungen abweichende Bestimmmungen treffend und Klarheit schaffen.

Formulierungsbeispiel:

Der heute übertragene Grundbesitz soll von der Erwerberin bei der Auseinandersetzung gegenüber den übrigen Erben [zur Ausgleichung]/[nicht zur Ausgleichung] gebracht werden.

1. Verhältnis zur Pflichtteilsergänzung

Die Ausstattung löst, soweit sie nicht übermäßig ist, keine Pflichtteilsergänzungansprüche nach § 2325, beachte aber § 2315 BGB.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2052 BGB Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben * Schenkungsvertrag, Ausgestaltung * § 2316 BGB Ausgleichungspflicht * Vorausempfang, Erbrecht * § 1624 BGB Ausstattung aus dem Elternvermögen * § 1624 BGB Ausstattung aus dem Elternvermögen