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§ 2100 BGB Nacherbe
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-3)
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Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

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Auf diesen Artikel verweisen: Nacherbe/Vorerbe