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§ 2132 BGB Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-3)
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Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.

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