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§ 2170 BGB Verschaffungsvermächtnis
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-4)
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(1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.

(2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.


Mit einem Verschaffungsvermächtnis kann der Erblasser einen Erben (oder einen Vermächtnisnehmer) dazu verpflichten, einen nicht im Vermögen des Erblassers befindlichen Gegenstand zu beschaffen und dem Vermächtnisnehmer zukommen zu lassen.

Beispiel. A und B sind Miteigentümer einer vermieteten Wohnung. Mit dem Tod des ersten von Ihnen soll der Sohn diese Wohnung bekommen, zu diesem Zeitpunkt ist aber nur die halbe Wohnung in der Erbmasse, so dass die andere Hälfte nur mittels Verschaffungsvermächtnis übergehen kann.

Der belastete Erbe kann sich nur durch Ausschlagung befreien.

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