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§ 2209 BGB Dauervollstreckung
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-6)
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Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2210 BGB Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung