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§ 2346 BGB Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-7 und recht.notar.erb)
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(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.

(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.


Der Erbverzicht führt dazu, dass durch den Wegfall des gesetzlichen Erben die Erbteile und damit auch die Pflichtteile der anderen Erben steigen. Ist dies nicht gewollt muss über Alternativen wie z.B. einen reinen Pflichtteilsverzicht nach Abs. 2 nachgedacht werden.

Beispiel: Der Mann von F ist ohne Testament vorverstorben. Die F bildet mit der T eine Erbengemeinschaft. Der verhasste Bruder des M lebt noch. Das Erbe besteht hauptsächlich aus dem von der F bewohnten Einfamilienhaus. T verzichtet auf ihren Erbteil, damit die Mutter Alleineigentümerin wird. Was T nicht wußte ist, dass dadurch sich die Erbfolge ändert und nun der Bruder des M als Erbe zweiter Ordnung neben der Mutter miterbt.

"(...) hat der Erbverzicht auch ledig­ lich die ’Wirkung, daß die Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge und dem Pflichtteilsrecht ausgeschlossen sind, wie wenn sie zur Seit des Erbfalles nicht mehr lebten (§ 2346Abs, 1 Satz 2 3GB) „ Durch einen Erbverzicht wird jedoch, wie sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt und auch all­gemein anerkannt ist, keiner der Ehegatten gehindert, den anderen durch letziwillige Verfügung als Erben einzu­setzen." (BGH v. 13.7.1959 Az. V ZB 4/59).

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Auf diesen Artikel verweisen: Pflichtteilsverzicht * Erbrecht * § 2309 BGB Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge