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§ 2355 BGB Angaben des gewillkürten Erben im Antrag
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-8)
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Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und die in § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2356 BGB Nachweis der Richtigkeit der Angaben * § 2356 BGB Nachweis der Richtigkeit der Angaben